Dipl. Betriebswirt (FH) Wolfgang Fritsch – Mehlmeisel, Oelsnitz

Die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer

Leider hat die im Jahr 2022 und 2023 aufgetretene Corona Pandemie auch Auswirkungen bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023.

Aufgrund von Lock Downs kam es zu Einschränkungen von Öffnungszeiten und somit zu Arbeitsausfallzeiten. Die betroffenen Arbeitnehmer erhielten oder erhalten im Regelfall sog. Kurzarbeitergeld (Kug) als Lohnersatzleistung.

  • Bezug von Kurzarbeitergeld (sog. Lohnersatzleistung)
  • Kurzarbeitergeld mehr als 410,00 € im Veranlagungszeitraum
  • Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
  • Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, d.h. es wird ein separater Steuersatz ermittelt, der auf das zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld angewandt wird
  • dies kann eine Steuernachzahlung oder eine verminderte Steuererstattung zur Folge haben
  • aber: mehrere Monate 100 % Kurzarbeit kann zu Steuererstattung verhelfen

Die von uns benötigten Unterlagen können Sie im Downloadbereich unseren Checklisten Einkommensteuererklärung entnehmen (bitte beachten: Punkt 10 Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen – lückenlos vorlegen)

Wir helfen Ihnen kompetent und kurzfristig durch die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!